auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Es kann daher festgestellt werden, dass dem entsprechenden Antrag nachgekommen wurde, zumal die amtlichen Akten des Zwangsmassnahmengerichts jeweils von Amtes wegen ediert werden. Weitere Akteneditionen drängen sich mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 7.3.3 und 7.3.4) nicht auf.