3. Soweit der Beschwerdeführer die Edition der amtlichen Akten, insbesondere der Haftakten KZM 23 499 verlangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten sowie – aufgrund ihrer vollen Kognition – anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevanten Noven entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3).