Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 26. April 2023 ein Beschwerdeverfahren und forderte das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten auf. Dieses verzichtete mit Eingabe vom 27. April 2023 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens KZM 23 499 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 28. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.