Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 163 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 14. April 2023 (KZM 23 499) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 14. April 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Un- tersuchungshaft des Beschwerdeführers für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 11. Juni 2023 an (KZM 23 499). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. April 2023 (Poststempel: 25. Ap- ril 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. April 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 26. April 2023 ein Beschwerdeverfahren und forderte das Zwangsmassnah- mengericht zum Einreichen der Haftakten auf. Dieses verzichtete mit Eingabe vom 27. April 2023 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens KZM 23 499 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 28. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungs- haft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Soweit der Beschwerdeführer die Edition der amtlichen Akten, insbesondere der Haf- takten KZM 23 499 verlangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten sowie – aufgrund ihrer vollen Kognition – anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevanten Noven entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Es kann daher festgestellt werden, dass dem entspre- chenden Antrag nachgekommen wurde, zumal die amtlichen Akten des Zwangs- massnahmengerichts jeweils von Amtes wegen ediert werden. Weitere Akteneditio- nen drängen sich mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 7.3.3 und 7.3.4) nicht auf. 2 4. 4.1 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Vorinstanz mit Ausnahme der Reaktion auf den im vorinstanzlichen Verfahren zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 59 vom 22. März 2011 nicht mit seinen Vorbringen ausein- andersetze, rügt er zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. 4.2 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejaht hat. Zwar verwies das Zwangsmassnahmengericht zur Begründung vorweg auf den staatsanwaltschaftlichen Haftantrag. Danach führte es aber weiter an, dass der drin- gende Tatverdacht nicht nur auf den in den Berichtsrapporten vom 29. Novem- ber 2022, 19. Januar 2023, 22. Februar 2023, 27. März 2023 und 12. April 2023 wie- dergegebenen Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bern gründe, sondern sich auch aus den an den verschiedenen mutmasslichen Tatorten sicher- gestellten Indooranlagen, Marihuana-Pflanzen mit strafrechtlich relevantem THC- Gehalt samt entsprechendem Pulver und Haschischplatten ergebe. Weiter seien daktyloskopische Spuren des Beschwerdeführers in der Anlage selber und auf aktu- ellen Stundenblättern gefunden worden. Auch der Umstand, dass Stromabrechnun- gen der D.________ an den Beschwerdeführer als Mieter adressiert worden sein sollen, spreche für den dringenden Tatverdacht. Hinzu komme, dass am Domizil des Beschwerdeführers ein nach Marihuana riechendes blaues Fass sichergestellt wor- den sei, das von der gleichen Art sei, wie jene, die zur Lagerung des geernteten Marihuanas verwendet worden seien. Selbst wenn es bedauerlicherweise Weise zu- treffe, dass in den zur Verfügung gestellten Akten weder ein kriminaltechnischer Be- richt zu den daktyloskopischen Spuren des Beschwerdeführers noch Kopien der Stromrechnungen der D.________ enthalten seien, könnten diese Erkenntnisse dennoch zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden. So sei die polizeiliche Wiedergabe Ausfluss von Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 76 ff. StPO. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand sei die Sach- und Beweislage mit den zur Ver- fügung gestellten Akten genügend dokumentiert; eine entsprechende Aktenergän- zung dränge sich nicht auf. Dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht müssten denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine massgebliche Beteiligung des Be- schwerdeführers vorgelegt werden. Vielmehr würden beim gegenwärtigen Verfah- rensstand Indizien für eine Verwicklung in einer wie auch immer gearteten Weise genügen. In welcher Form sich der Beschwerdeführer an der ihm vorgeworfenen Straftat beteiligt habe, sei im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchen. So- weit der Beschwerdeführer seine Rolle jedoch als eine auf zwei Monate von Sommer 3 bis Herbst 2022 beschränkte Hilfsarbeit beschreibe, widerspreche dies den polizeili- chen Observationsergebnissen, gemäss denen er offenbar noch am 26. März 2023 einen Bezug dazu gehabt habe. 4.4 Damit genügt der vorinstanzliche Entscheid den bundesgerichtlichen Begründungs- anforderungen. 5. 5.1 Dem Beschwerdeführer werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz vorgeworfen. Konkret soll er mit weiteren Beteiligten am E.________, an der F.________ (Ort), an der G.________ (Ort) sowie an der H.________ (Ort) Indooranlagen zum Anbau von Marihuana und zur Herstellung von Haschisch betrieben, diese Betäubungsmittel veräussert und so als Mitglied einer Bande durch gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln einen grossen Um- satz und einen erheblichen Gewinn erzielt haben (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. April 2023, S. 1 Z. 11-17). 5.2 Zum Sachverhalt geht aus dem Haftantrag vom 13. April 2023 Folgendes hervor: Am 26.11.2022 entdeckte die Berufsfeuerwehr Bern am E.________ nach einem Brandalarm eine hochprofessionelle Indooranlage zum Anbau von Marihuana. In rund 13 Räumen wurden ca. 9'062 Marihuanapflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1% sichergestellt. Ebenfalls wurde in mehreren Fässern rund 47944 Gramm netto Marihuana und 236.40 Gramm Haschisch sichergestellt. Der Verkaufs- / und Ertragswert des sichergestellten Marihuanas überschreitet die Millionengrenze eines zu erzielen- den Umsatzes deutlich. Die Anlage war durch eine professionelle Lüftungsanlage und Beleuchtungs- anlage ausgestattet und war ebenfalls videoüberwacht. Vor Ort konnten Einsatzpläne und weitere Hin- weise sichergestellt werden, die auf eine professionelle Organisation der Anlage hindeuten. Die Ermittlungen der Kantonspolizei Bern ergaben rasch ein Bild, wonach die anfänglich verdächtigen Herren I.________ und J.________ nichts mit der Anlage zu tun haben dürften. Der Verdacht gegen sie erhärtete sich ausschliesslich, weil der zu ihrem Musikstudio gehörendet Schlüssel ebenfalls - wohl per Zufall - zum Eingang der Indooranlage passte. Weiter konnte in Erfahrung gebracht werden, dass Herr K.________ an dieser Örtlichkeit ursprünglich eine bewilligte Indooranlage zum Anbau von CBD betrieb. Diese Anlage vermietete er am 1.10.2021 jedoch mangels Wirtschaftlichkeit an Herrn L.________. Folglich wurde durch die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Herrn L.________ eröffnet und nach diesem gefahndet. Mit Schreiben vom 08.12.2022 konstituierte sich Herr Rechtsanwalt M.________ als dessen Anwalt. Ebenfalls konnte in Erfahrung gebracht werden, dass er sich im Ausland befindet. Innerhalb der Anlage am E.________ wurde durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern sodann eine umfassende Spurensicherung durchgeführt. Von den Herren N.________, A.________, O.________ und P.________ konnten daktyloskopische Spuren in der Anlage und somit ein Bezug zu dieser nachgewiesen werden. Spuren von N.________ und A.________ konnten insbe- sondere auf aktuellen Stundenblättern festgestellt werden. Mittels Verfügung vom 17.01.2023 wurde das Strafverfahren auf diese Herren ausgedehnt und gleichentags eine Observation angeordnet. Während der Observation konnten insbesondere N.________ und P.________ anfänglich dabei beob- achtet werden, wie sie 14 Säcke mit Eis kauften und in ein Gebäude rund um die F.________ (Ort) gingen. N.________ begab sich daraufhin in einen Growshop. Durch die Kantonspolizei wurde diese Örtlichkeit im Anschluss ebenfalls observiert und dabei diverse verdächtige Beobachtungen gemacht, 4 welche den Verdacht erhärteten, dass dort ebenfalls eine Indooranlage zum Anbau von Marihuana betrieben wird. Eis wurde sodann auch in der Indooranlage am E.________ in grossen Mengen sicher- gestellt und wird zur Herstellung von Hasch verwendet. Q.________ wurde während der Ermittlungen sehr oft dabei beobachtet, wie er sich in diese Anlage begab und alleine oder zusammen mit anderen dort Arbeiten vollzog. Durch die Polizei konnte insbesondere festgestellt werden, wie P.________, Q.________ und ab dem 13. März 2023 R.________ praktisch jeden Tag entweder alle zusammen mit dem Fahrzeug von P.________, dem Skoda Octavia, S.________ (Kennzeichen), oder mit eigenen Fahrzeugen (Fahrrä- der) an die F.________ begaben. A.________ erscheint gemäss Stromabrechnung der D.________ als Mieter dieser Liegenschaft und wurde um den 26.03.2023 durch die Kantonspolizei das erste Mal vor Ort festgestellt. P.________ bezeichnete anlässlich seiner Hafteröffnung vom 28.03.2023 sich sel- ber als Mieter dieser Liegenschaft. Das Bewegungsmuster der Observierten ergab dann Auffälligkeiten auf die Liegenschaften an der G.________ (Strasse) und H.________ (Ort). Herr P.________ erschien als Mieter dieser Liegenschaf- ten. Am 27.03.2023 wurden die auffindbaren Beschuldigten in einer koordinierten Aktion durch die Kantons- polizei Bern angehalten und an diversen Örtlichkeiten Hausdurchsuchungen gemacht. Dabei konnte eine Indooranlage an der G.________ (Strasse), an der H.________ (Strasse) und an der F.________ (Ort) aufgefunden werden. Die Herren P.________, Q.________ waren gerade erneut zusammen mit R.________ unterwegs. An der F.________ konnte eine Indooranlage mit 15 Pflanzen und mind. 8 Kilo brutto Haschischplatten sowie ca. 16 Kilo brutto mutmasslichem Marihuanapulver sichergestellt werden. In den Anlagen an der H.________ (Strasse) konnten ca. 250 Pflanzen und an der G.________ (Strasse) konnten ca. 700 Pflanzen sichergestellt werden. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, an der ihm vorgeworfenen Straftat beteiligt zu sein. 6. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestand (Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]) – unter Vorbe- halt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft recht- fertigt. 7. 7.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. 5 7.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.1; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den drin- genden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatver- dachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungs- handlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.5; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). 7.3 Was der Beschwerdeführer materiell gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, vermag ihn nicht zu entlasten. Vielmehr erachtet auch die Beschwerdekammer den dringenden Tatverdacht beim gegenwärtigen Verfahrensstand als ausreichend er- härtet. 7.3.1 Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 509 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es entgegen der Vorinstanz nicht ausreiche, wenn die Staatsanwaltschaft den dringen- den Tatverdacht einzig mit Berichtsrapporten belege. Die nicht in die Haftakten inte- grierten Unterlagen seien daher für die Prüfung des dringenden Tatverdachts uner- heblich. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie eingangs erwähnt (E. 3), kommt der Beschwer- dekammer volle Kognition zu. Entsprechend soll und darf sie, wenn die Haftgründe bestritten und unklar sind, gestützt auf Art. 225 f. StPO i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten – eine Ergänzung der haftrelevanten Akten anordnen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 E. 4.4 mit Hinweisen; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 298 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3). Wie erwähnt (E. 3), drängt sich mit Blick auf die nachste- henden Ausführungen (E. 7.3.3 und 7.3.4) derzeit jedoch keine Ergänzung der Haf- takten auf. 7.3.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, wenn er vorinstanzlich vorbringt, dass die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen hat (Art. 224 Abs. 2 StPO). Dem Haftgericht sind 6 dabei grundsätzlich die Originalakten vorzulegen. Ergibt sich der dringende Tatver- dacht eines Verbrechens oder Vergehens jedoch vornehmlich aufgrund polizeilicher Feststellungen und/oder Beobachtungen, ist es mit der Vorinstanz gerade im frühen Verfahrensstadium ausreichend, wenn diese in schriftlichen Berichten zuhanden der Staatsanwaltschaft festgehalten werden (Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 76 ff. StPO). Po- lizeiliche Berichte i.S.v. Art. 307 Abs. 3 StPO stellen denn auch gesetzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2). Etwas Anderes geht auch aus dem zitierten Beschluss nicht hervor. Entgegen der Verteidigung wurde der dringende Tatverdacht dort nicht nur deshalb verneint, weil die Staatsanwaltschaft im dortigen Haftantrag zur Begrün- dung auf einen Berichtsrapport verwiesen hatte. Nebst dem, dass der dort einge- reichte Berichtsrapport nicht verifizierbare Aussagen von nie zuvor oder danach ein- vernommenen, unbekannten Informanten enthielt, stützte dieser das im Haftantrag der Staatsanwaltschaft angeführte Observationsergebnis nicht. Zudem konnte dem Berichtsrapport entgegen den Ausführungen im Haftantrag nicht entnommen wer- den, dass eine Observation der Beschuldigten verfügt und durchgeführt worden war (vgl. E. 4.5.1 des zitierten Beschlusses). Schliesslich bargen auch die weiteren ein- gereichten haftrelevanten Akten keine Anhaltspunkte, aufgrund deren der dringende Tatverdacht hätte bejaht werden können (vgl. E. 4.5.2 und 4.5.3 des zitierten Be- schlusses). Die dem angerufenen Beschluss zugrundeliegende Ausgangslage war mithin eine andere als die vorliegende (vgl. E. 7.3.3 und 7.3.4). 7.3.3 Der Beschwerdeführer scheint alsdann zu verkennen, dass die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht in ihrem Haftantrag, auf welchen das Zwangsmassnah- mengericht im vorinstanzlichen Verfahren verweist, nicht nur mit den in der Form von Berichtsrapporten festgehaltenen polizeilichen Erkenntnissen, sondern auch mit den Aussagen und dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers begründet. Wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, kann es als unbestritten gelten, dass die Kan- tonspolizei am 26. November 2022 infolge eines Brandalarms am E.________ (Ort) eine Indooranlage zum Anbau von Marihuana mit über 9000 THC-reichen Pflanzen, davon ca. zwei Drittel ausgewachsene und ca. ein Drittel Aufzuchtpflanzen, rund 47’944 Gramm netto Marihuana und 236.40 Gramm Haschisch aufgefunden hat (Be- richtsrapport vom 29. November 2022, S. 2 f.; Berichtsrapport vom 19. Januar 2023, S. 2; Berichtsrapport vom 28. März 2023, S. 1). Ebenso wenig ist bestritten, dass diese Indooranlage schon allein mit den teils verkaufsfertigen 47'944 Gramm netto Marihuana einen grossen Gewinn abwirft. Gleiches gilt für den Umstand, dass an- lässlich einer koordinierten Aktion drei weitere Anlagen mit THC-haltigen Pflanzen aufgeflogen sind (Berichtsrapport vom 28. März 2023, S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft geht denn auch zu Recht davon aus, dass der Tatortbezug des Beschwerdeführers zur Indooranlage am E.________ (Strasse) unbestritten ist. Wie dem Protokoll der ersten (delegierten) Einvernahme des Beschwerdeführers entnommen werden kann, gab dieser, damit konfrontiert, dass die Auswertung der am E.________ (Strasse) gesicherten Spuren eine positive Auswertung auf ihn er- geben habe, an, dass er dort im Rahmen eines zweimonatigen Nebenjobs (August- September 2022 oder September-Oktober 2022) mit CBD-Pflanzen gearbeitet habe 7 (Einvernahme vom 12. April 2023, S. 14, Z. 580-593; vgl. auch Hafteröffnungsein- vernahme vom 13. April 2023, S. 5 Z. 135-139). Dass der Beschwerdeführer dabei lediglich mit mündlichen Vorhalten konfrontiert und mit dem Haftantrag noch kein Bericht eingereicht worden war, dürfte daran liegen, dass der entsprechende Bericht des KTD gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren noch in Arbeit ist; dies hat aber keine Auswirkungen auf den Beweiswert der Aussa- gen. So ist es notorisch, dass in umfangreichen (Haft-)Verfahren (wie dem vorliegen- den) den beschuldigten Personen neue Erkenntnisse oftmals vorab mündlich vorge- halten werden müssen, weil ein abschliessender schriftlicher Bericht der entspre- chenden Institution noch nicht vorliegt. Ausserdem kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er in einer offiziellen CBD-Anlage gearbeitet habe, er im Ausgang von unbekannten Personen angeheuert worden sein soll, er nicht wisse, wer ihn dort beschäftigt habe und er seinen Lohn jeweils Ende Monat in einem Spind vorgefunden habe (Einvernahme vom 12. April 2023, S. 14, Z. 584-593 und 607, S. 15 Z. 815-816; Hafteröffnungseinvernahme vom 13. April 2023, S. 5 Z. 137, 142-143, 148-149, 158-159), als Schutzbehauptungen erscheinen. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer die vorerwähnte Örtlichkeit auch nach Vorhalt eines Google Maps-Kartenausschnitts zuerst nicht kennen wollte (Einvernahme vom 12. April 2023, S. 14, Z. 559-572). Dies, obwohl er danach – nach Besprechung mit der Verteidigung – kurzum einräumte, dass er dort ausgeholfen habe (a.a.O., S. 14 Z. 574-589). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst noch weitere Fragen des einvernehmenden Polizisten abwarten wollte, bevor er sich zum Grund äusserte, weshalb seine Fingerabdrücke dort gefunden worden waren (a.a.O., S. 14 Z. 584-585), wirkt taktisch motiviert und spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen. Wenn die Verteidigung im Beschwerdeverfahren – eigens mit Verweis auf den Berichtsrapport vom 19. Januar 2023 – vorbringt, dass die Räumlichkeiten am E.________ (Strasse) noch immer an die T.________ vermietet seien, welche gemäss Angaben der Verwaltung (U.________) eine CBD-Indooranlage betreibe, kann daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. So geht aus dem angeführten Berichtsrapport auch hervor, dass Abklärungen der Kantons- polizei ergeben haben, dass die T.________ die Produktion am E.________ (Strasse) eingestellt und die Räumlichkeiten inkl. Mobiliar ab dem 1. Oktober 2021 an L.________ vermietet hatte (Berichtsrapport vom 19. Januar 2023, S. 2). Letzte- rer ist ebenfalls Beschuldigter im vorliegenden Verfahren (vgl. Ausdehnungsverfü- gung vom 28. November 2022). Darüber hinaus darf mit der Staatsanwaltschaft auch der Tatortbezug des Beschwer- deführers zur Indooranlage an der F.________ (Ort) als gegeben erachtet werden. Wie die Staatsanwaltschaft anführt, hat der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, dass er ursprünglich (im September oder Oktober 2022) Mieter der dorti- gen Räumlichkeit gewesen sei (Einvernahme vom 12. April 2023, S. 8 Z. 272-273). Auch bestreitet er nicht, einmal noch eine – seinen Aussagen zufolge– tiefe Strom- rechnung für die Liegenschaft erhalten zu haben (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. April 2023, S. 8 Z. 247-248). Dass die Staatsanwaltschaft die ihr vorliegenden 8 Stromrechnung(en) dem Haftantrag nicht beigelegt hat, schadet vor diesem Hinter- grund aktuell nicht. Dass ihr zusätzlich ein diesbezüglicher Mietvertrag vorliegen würde, wird entgegen dem Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Weiter ist unbestritten, dass am 12. April 2023 eine Hausdurchsuchung beim Be- schwerdeführer durchgeführt wurde, anlässlich derer unter anderem ein leeres nach Marihuana riechendes blaues Fass gefunden wurde (Berichtsrapport vom 12. April 2023, S. 2). Nebst dem Umstand, dass in der Beschwerde argumentiert wird, dass das Fass nicht im Zimmer des Beschwerdeführers, sondern im Gang der Wohngemeinschaft aufgefunden worden sei und keinen Bezug zum Beschwerde- führer habe, was dessen Aussage, wonach das Fass zum «Aare-Bööteln» gedacht sei, widerspricht, wirkt auch die Aussage, dass das Fass nach Marihuana rieche, weil der Mitbewohner ab und zu kiffe, unglaubhaft (S. 5 der Beschwerde; Einver- nahme vom 12. April 2023, S. 7 Z. 221-232). Ebenfalls unbestritten ist schliesslich, dass beim Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung CHF 4'000.00 Bargeld ge- funden wurden (Berichtsrapport vom 12. April 2023, S. 2). Anlässlich der Anhaltung trug dieser zudem weitere CHF 1’010.00 und Euro 650.00 auf sich (Effektenverzeich- nis vom 12. April 2023, S. 1). Dass der Beschwerdeführer von seiner Grossmutter CHF 1’000.00 gestückelt in CHF 20er-Noten erhalten haben soll, um deren Auto ab- zuholen und den Service zu bezahlen (Einvernahme vom 12. April 2023, S. 4 Z. 64- 67), wirkt vorgeschoben. Welchem Zweck das Geld tatsächlich hätte dienen sollen und woher es stammte, wird mithin Gegenstand der weiteren Untersuchung sein. 7.3.4 Soweit der Beschwerdeführer insbesondere in Bezug auf seinen kurzen «Besuch» vom 26. März 2023 in der Indooranlage an der F.________ (Ort) geltend macht, dass in den Akten weder eine Verfügung noch ein Bericht erkennbar seien, welche die Rechtmässigkeit und die Durchführung der Observation belegen würden, ist ihm zwar zuzustimmen, dass sich die im Haftantrag erwähnte Observationsanordnung vom 17. Januar 2023 nicht in den Haftakten befindet. Aus dem Berichtsrapport vom 19. Januar 2023 geht indes hervor, dass in Zusammenhang mit der Ausdehnung der Untersuchung auf N.________, O.________, P.________ und den Beschwerdefüh- rer eine Observation beantragt wurde. Dass die genannten Personen observiert wur- den, geht zweifelsohne aus den Berichtsrapporten vom 22. Februar 2023, vom 28. März 2023 und vom 12. April 2023 hervor, welche jeweils auch die aktuellen Observationsergebnisse wiedergeben. Aus dem Berichtsrapport vom 12. April 2023 geht zudem – zwar ohne Datum – hervor, dass auch der Beschwerdeführer einen Bezug zur Indooranlage an der F.________ (Ort) aufgewiesen haben soll (Berichts- rapport vom 12. April 2023, S. 1). Dass mit dem Haftantrag vom 13. April 2023 noch kein abschliessender bzw. umfassender Observationsbericht eingereicht wurde, dürfte daran liegen, dass die Observation der genannten Personen erst mit der An- haltung des Beschwerdeführers am 12. April 2023 geendet hatte (vgl. Hafteröff- nungseinvernahme vom 13. April 2023, S. 7 Z. 217-220). Hinweise dafür, dass die Observationen – namentlich die Observation des Beschwerdeführers vom 26. März 2023 – offensichtlich unrechtmässig gewesen wären, liegen der Kammer nicht vor. Auch vom Beschwerdeführer wird nichts dergleichen vorgebracht. Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, mit dem Observationsergebnis vom 26. März 2023 konfrontiert, zu Protokoll gab, dass er auch gerade noch sagen wollte, dass er vor Monaten letztmals dort gewesen sei und dann am 26. März 2023 9 P.________, welcher seit kurzem Mieter der Räumlichkeiten und Inhaber der In- dooranlage an der F.________ (Strasse) sein will, Lampen vorbeigebracht habe (Einvernahme vom 12. April 2023, S. 13 Z. 546-549 und 553-554 [Vorhalt von Aus- sagen von P.________ anlässlich dessen Einvernahme vom 27. März 2023]; Haf- teröffnungseinvernahme vom 13. April 2023, S. 8 Z. 257-265). Diese Lampen habe er für P.________, den er nur flüchtig kenne, bei sich zuhause im Keller eingelagert (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. April 2023, S. 4 Z. 108 und S. 8 Z. 264). Zumal sich die verdachtsbegründende Nähe des Beschwerdeführers zu den untersuchten Vorgängen nebst den Berichtsrapporten auch aus den Aussagen bzw. dem Aussa- geverhalten des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.3.3) ergibt, drängt sich eine Edition weiterer mit der Observation zusammenhängender Unterlagen derzeit nicht auf. Sollte seitens der Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung in Betracht gezogen werden, wäre es angezeigt, die diesbezüglichen Aktenstücke dannzumal einzurei- chen. 7.3.5 Auch wenn der Bezug des Beschwerdeführers zu den Indooranlagen an der G.________ (Strasse) und der H.________ (Strasse) momentan lediglich indirekt über die im gegen ihn geführten Strafverfahren mitbeschuldigten Personen gemacht werden kann und momentan noch unklar ist, in welcher Form der Beschwerdeführer an der ihm vorgeworfenen Straftat beteiligt war, liegen aufgrund der eingereichten Haftakten auch aus Sicht der Beschwerdekammer derzeit ausreichend Indizien vor, welche beim gegenwärtigen Verfahrensstand dafürsprechen, dass der Beschwerde- führer in den zu untersuchenden Sachverhalt verwickelt ist. 7.4 Der dringende Tatverdacht ist derzeit entsprechend zu bejahen. 8. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Die Vorinstanz begründet die Haftanordnung mit dem Vorliegen von Kollusionsgefahr. 8.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu miss- brauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Um- stände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusions- gefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschul- digten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu 10 stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Liegen bereits objektive und erdrückende Be- weise vor, die auf eine Tatteilnahme des Beschuldigten hindeuten, ist die Kollusions- gefahr tendenziell zur verneinen, zumal in einer solchen Konstellation – wie der Be- schwerdeführer zutreffend anführt – an der Abschirmung von einer Einflussnahme kein ein erhebliches öffentliches Interesse mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4.1). 8.2 Soweit der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Begründung zur Kollusionsgefahr eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist vorweg auf die Ausführungen in E. 4.2 zu verweisen. Aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmen- gerichts geht klar hervor, aus welchen Gründen die Kollusionsgefahr als gegeben erachtet wurde. Zusammengefasst begründete es diese mit dem gegenwärtigen Ver- fahrensstand, den noch anstehenden Ermittlungen, dem Aussageverhalten des Be- schwerdeführers sowie dem besonderen Umstand, dass ein Teil der mutmasslich beteiligten Personen derzeit unbekannten Aufenthalts sei. Wenn der Beschwerde- führer moniert, dass sich die Vorinstanz für die Annahme von Kollusionsgefahr mit «copy-paste» von bereits mannigfach gelesenen Sätzen, Abschnitten und Schluss- folgerungen begnüge, ist sodann festzuhalten, dass eine gewisse Standardisierung dem Umstand geschuldet sein dürfte, dass sich bei der Prüfung der Kollusionsgefahr immer wieder ähnliche (Rechts-)Fragen stellen. Entscheidend ist dabei jedoch, dass jeweils mit Blick auf den Einzelfall überprüft wird, ob konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechen. 8.3 Anders als der Beschwerdeführer meint, kam die Vorinstanz denn auch zu Recht zum Schluss, dass derzeit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu begründen vermögen. 8.3.1 Zunächst ist daran zu erinnern, dass beim gegenwärtigen Verfahrensstand keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen sind. Auch wenn der Fund der ersten Indooranlage schon am 26. November 2022 erfolgte und bereits diverse Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden, steht die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass die- ser erst kürzlich angehalten und erstmals zur Sache befragt werden konnte, erst am Anfang. Wie die Verteidigung selbst reklamiert, sind zurzeit noch nicht über alle po- lizeilichen Feststellungen und Beobachtungen Berichte verfasst worden. Zudem konnten – soweit ersichtlich – auch mit den nicht landesabwesenden Beteiligten noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt werden. Hinzu kommt mit der Vorinstanz, dass auch die aus den Sicherstellungen stammenden Erkenntnisse noch auszuwerten und die beteiligten Personen damit zu konfrontieren sind. So muss angesichts der Tragweite des vorliegend zu beurteilenden Betäubungshandels mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass noch zusätzliche Per- sonen daran beteiligt sind. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, beim Vorgehen der Staatsanwaltschaft bestünden Parallelen zu einer unzulässigen «fis- hing expedition», ist daran zu erinnern, dass der dringende Tatverdacht (zumindest für den Moment) bereits gegeben und dieser nicht dadurch erst begründet werden 11 soll, womit die Argumentation fehlgeht. Vielmehr müssen die Strafverfolgungsbehör- den – jedenfalls in der Anfangsphase – die Möglichkeit haben, allfällige Mittäter so- wie Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer sich mit ihnen absprechen kann. Es ist der Staatsanwaltschaft daher die nötige Zeit dafür einzuräumen, um ihre Ermittlungsansätze verfolgen zu können (Urteil des Bundes- gerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.4 mit Hinweis). Entsprechend kann vorliegend auch nicht von einer Konstellation, wie sie im vom Beschwerdeführer zi- tierten Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 vorgelegen hat, ausgegangen werden. 8.3.2 Darüber hinaus hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass im weiteren Verfahren insbe- sondere zu prüfen sein wird, in welcher Form der Beschwerdeführer an der ihm vor- geworfenen Straftat beteiligt war, wozu namentlich weitere Abklärungen zu dessen finanziellen Verhältnissen notwendig sein werden. Unbestritten ist alsdann, dass den Aussagen der involvierten Personen bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich eines Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG grosses Gewicht zu- kommt und die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bestreitet, an der eingangs umschrie- benen, im grossen Stil betriebenen Marihuana- und Haschischproduktion bzw. am Vertrieb der entsprechenden Produkte beteiligt gewesen zu sein und bis dato wenig Kooperationsbereitschaft gezeigt hat, was aktenmässig belegt ist. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers an- lässlich der beiden bisherigen Einvernahmen zu verweisen. Wie bereits im Zusam- menhang mit dem dringenden Tatverdacht beispielhaft dargelegt (E. 7.3.3), wirken verschiedene Aussagen taktisch motiviert bzw. dem Wissensstand der Strafverfol- gungsbehörden angepasst oder vorgeschoben, was auf eine Kollusionsneigung hin- deutet. Ebenfalls ist in diesem Kontext daran zu erinnern, dass aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. April 2023 die Siegelung seines Mobiltelefons verlangte, was zwar sein gutes Recht ist, die Er- mittlungen der Staatsanwaltschaft jedoch auch nicht unterstützt (Einvernahme vom 12. April 2023, S. 5 Z. 98-111). Der Vorinstanz ist überdies beizupflichten, dass der Beschwerdeführer – insbesondere in Anbetracht der gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG im Falle einer Verurteilung drohenden empfindlichen Strafe – ein erhebliches straf- prozessuales und persönliches Interesse daran hat, den Umfang seines Tatbeitrags möglichst gering zu halten. 8.3.3 Daraus wird deutlich, dass bei einer Freilassung des Beschwerdeführers nicht nur die theoretische Möglichkeit zur Vornahme von Verdunklungshandlungen, sondern auch die konkrete Gefahr bestünde, dass er sich mit den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten oder noch unbekannten Personen in Verbindung setzen würde, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Dies ist umso mehr zu befürchten, als derartige Beeinflussungsversu- che auch nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3). 8.3.4 Daran ändert mit der Staatsanwaltschaft auch der Umstand nichts, dass der Be- schwerdeführer erst einige Wochen nach den ersten Festnahmen angehalten wurde; 12 vielmehr dürfte er bis zu seiner Anhaltung keine Kenntnis davon gehabt haben, dass gegen ihn ein Verdacht besteht, und entsprechend auch keinen Grund für Kollusi- onshandlungen gehabt haben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Inhaft- belassung stelle eine unzulässige Beugehaft dar, ist zu betonen, dass aktenkundige Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit kolludieren könnte und diese Gefahr – wenn auch möglicherweise in geringerem Masse – fortbestünde, selbst wenn die landesabwesenden Personen in die Schweiz zurückkehren und all- fällig festgenommen würden. So spielt es entgegen der Verteidigung auch keine Rolle, dass sich P.________, Q.________ und R.________ bereits in Untersu- chungshaft befinden, zumal der Beschwerdeführer – in Freiheit entlassen – über Dritte mit den inhaftierten Mitbeschuldigten in Kontakt treten könnte (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 22 vom 4. Februar 2019 E. 7.2; BK 15 260 vom 7. September 2015 E. 6.2). 8.4 Bei dieser Ausgangslage hat das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. 9. Die Haft muss verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheits- entziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 9.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentzie- henden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). 9.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der angeordneten Unter- suchungshaft beim vorliegenden Verfahrensausgang zu Recht nicht. Wie den der Kammer vorliegenden Akten entnommen werden kann, wurde er am 12. April 2023 vorläufig festgenommen, worauf am 14. April 2023 für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis zum 11. Juni 2023, Untersuchungshaft angeordnet wurde. Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ist die dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfene Straftat mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe, bedroht. Entsprechend besteht die Gefahr von Überhaft zurzeit nicht. Auch ange- sichts der geplanten Ermittlungshandlungen sowie des mutmasslich durchzuführen- den Entsiegelungsverfahren erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnis- mässig. 9.3 Mildere Ersatzmassnahmen macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht mehr geltend. Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Be- schwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erken- nen, welche die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Auch ein Kon- takt- und Rayonverbot, wie es der Beschwerdeführer vorinstanzlich (sub)eventualiter 13 beantragt hat, bietet zu wenig Sicherheit. So würde eine Verletzung der eben ge- nannten Massnahmen erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden kön- nen. Auch ein Hausarrest würde sich nicht als geeignet erweisen, zumal eine Kon- taktaufnahme – namentlich mittels elektronischer Geräte – auch von zu Hause aus möglich ist. Beeinflussungsversuche lassen sich daher durch solche Ersatzmass- nahmen nicht wirksam verhindern. 9.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. 10. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht für die Dauer von zwei Monaten Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident V.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 11. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15