vom 14. Juni 2022 E. 10 mit Verweis auf BGE 125 II 518 E. 5b m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. 7.2.3 Die ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und wurden seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Verfügungen bedient, womit ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen sind. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist den Beschuldigten daher keine Entschädigung auszurichten.