Auch wenn der Beschwerdeführer zunächst ausgesagt hatte, dass D.________ ihm das Geld aus dem Hosensack genommen habe (staatsanwaltschaftliche EV Beschwerdeführer, S. 3 Z. 74-75 und 91-92) und anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob es D.________ oder der Beschuldigte 2 gewesen sei (HV Protokoll, S. 9 Z. 29-30 und 39-40; S. 10 Z. 1-5), ändert dies nichts daran, dass sich das Geld zum Zeitpunkt, in dem die Polizei vor Ort eintraf, unbestrittenermassen beim Beschuldigten 2 befunden hat. Wie das Geld seinen Weg vom Beschwerdeführer zum Beschuldigten 2 fand, bleibt offen und muss weiter unter-