Soweit der Beschwerdeführer angab, dass D.________ «seines Wissens» einen Schlagring getragen habe (a.a.O., S. 5 Z. 163) bzw. dass «er glaube», dass D.________ diesen getragen habe (staatsanwaltschaftliche EV Beschwerdeführer, S. 3 Z. 79-80), tat er alsdann auch eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich des Trägers des Rings kund. Dass während der Handgreiflichkeiten ein Schlagring verwendet wurde, scheint plausibel und bedarf weiterer Abklärungen. Entsprechend verhält es sich hinsichtlich des Geldbetrags von CHF 230.00.