Zumal der Beschwerdeführer aussagte, dass er sowohl von D.________ als auch vom Beschuldigten 2 geschlagen worden sei (polizeiliche EV Beschwerdeführer, S. 4 Z. 153- 154), besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Zuge des dynamischen Geschehens anstelle des Beschuldigten 2 fälschlicherweise D.________ als Träger des Schlagrings identifiziert hatte. Soweit der Beschwerdeführer angab, dass D.________ «seines Wissens» einen Schlagring getragen habe (a.a.