Darüber hinaus ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er von Anfang an und von sich aus mitgeteilt hatte, dass eine Person einen Schlagring getragen habe (polizeiliche EV Beschwerdeführer, S. 3 Z. 95-96). Dieser sei eingesetzt worden, als der Beschwerdeführer bereits am Boden gelegen habe (staatsanwaltschaftliche EV Beschwerdeführer, S. 3 Z. 79-80). Unbestritten ist, dass ein Schlagring in der Folge beim Beschuldigten 2, welcher den Beschwerdeführer dessen Angaben zufolge ebenfalls geschlagen haben soll, gefunden wurde. Zumal der Beschwerdeführer aussagte, dass er sowohl von D.___