9 schwerdeführer auch noch schlagen solle (staatsanwaltschaftliche EV Beschwerdeführer), S. 2 Z. 82-83). Mithin gilt es die beiden Beschuldigten im Rahmen von parteiöffentlichen Einvernahmen zu den divergierenden Schilderungen zu befragen. Darüber hinaus ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er von Anfang an und von sich aus mitgeteilt hatte, dass eine Person einen Schlagring getragen habe (polizeiliche EV Beschwerdeführer, S. 3 Z. 95-96).