Der Beschuldigte 2 habe danebengestanden und zugeschaut und zum Beschuldigten 1 gesagt, dass er sich nicht einmischen solle (EV Beschuldigter 1, S. 4 Z. 117-119). Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten 2, wonach dieser dazwischen gegangen sein will «weil man einen der am Boden liegt, nicht mehr traktiert» und den am Boden liegenden Beschwerdeführer vor dem Angreifer habe schützen wollen (EV Beschuldigter 2, S. 2 Z. 39-41). Genannte Darstellungen stehen denn auch im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach «der von V.______