Z. 119- 120), nicht belasten wollte. Letzteres würde zur Aussage des Beschuldigten 1 passen, wonach der Beschuldigte 2 nur zugeschaut habe und nicht handgreiflich geworden sei. Auch dies ist weiter zu überprüfen. Mit dem Beschwerdeführer ist in diesem Kontext weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 aussagte, dass er D.________ im Fumoir habe stoppen wollen, als dieser auf den am Boden liegenden Beschwerdeführer eingetreten habe. Der Beschuldigte 2 habe danebengestanden und zugeschaut und zum Beschuldigten 1 gesagt, dass er sich nicht einmischen solle (EV Beschuldigter 1, S. 4 Z. 117-119).