O., S. 4 Z. 158-160). Dass der Beschwerdeführer am Kragen genommen worden sei, wurde denn auch vom Beschuldigten 1 ausgesagt (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 21. Dezember 2019 [nachfolgend: EV Beschuldigter 1], S. 3 Z. 79-81). Dass dieser die fragliche Handlung D.________ zuschrieb, könnte sich mit dem Beschwerdeführer dadurch erklären lassen, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2, der ihm in der G.________ hierarchisch übergeordnet ist (vgl. EV Beschuldigter 1, S. 4 Z. 119- 120), nicht belasten wollte.