_ habe weiter auf ihn eingeschlagen (polizeiliche EV Beschwerdeführer, S. 3 Z. 86-87; vgl. auch S. 4 Z. 157-160). Es scheint sich dabei um eine logisch konsistente und lebensnahe Schilderung des mutmasslich Erlebten zu handeln. Namentlich erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wahrgenommen hat, dass er von jemandem von hinten am Hals bzw. an den Schultern gepackt wurde, während er vorne Schläge ins Gesicht erhalten hat (vgl. a.a.O., S. 4 Z. 158-160).