(vgl. EV P.________, S. 2 Z. 28-29), wird bei den Befragungen ein besonderes Augenmerk darauf zu legen sein, wie genau die Beschuldigten in der J.________(Bar) auftraten. 5.3.4 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht, dass dieser von Beginn weg aussagte, dass er von D.________ und mindestens einer weiteren Person gewaltsam angegangen worden sei. So sagte er aus, dass er zunächst hinter der Bar von D.________ geschlagen worden sei. Danach habe ihn «der andere, also nicht E.________» von hinten gepackt und am Hals gegriffen. D.________ habe weiter auf ihn eingeschlagen (polizeiliche EV Beschwerdeführer, S. 3 Z. 86-87;