Dabei wird insbesondere zu überprüfen sein, ob die Gäste aufgefordert wurden (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. November 2020 [nachfolgend: staatsanwaltschaftliche EV Beschwerdeführer], S. 5 Z. 158-159; HV Protokoll, S. 9 Z. 11-13), ihre Mobiltelefone abzugeben und wenn ja, durch wenn die Aufforderung erfolgt ist. Unter Berücksichtigung der Schilderung von P.________, wonach alle «drei Beschuldigten» im Raucherbereich herumgeschrien und vom Beschwerdeführer CHF 5'000.00 gefordert hätten (vgl. EV P.___