Unklar ist, ob es sich bei der Person, die den Vorfall gemeldet hat, nicht um einen «O.________», sondern P.________ gehandelt haben könnte. So oder anders wurden die tatnah von diesem gemachten Aussagen von der Staatsanwaltschaft gänzlich ausser Acht gelassen, obschon er unter anderem aussagte, dass sich zum Zeitpunkt des Vorfalls noch weitere Personen, vier jüngere Personen, ein Paar und er selbst in der Bar befunden hätten (Einvernahme P.________ vom 21. Dezember 2019 [nachfolgend: EV P.________], S. 2 Z. 54-55).