«Rafi» wurde im Nachgang indes nie mehr zu den Geschehnissen befragt. Ebenso wenig wurde «O.________», der den Vorfall gemäss Anzeigerapport vom 29. Januar 2020 bei der Polizei gemeldet hatte und darin als Auskunftsperson vermerkt wurde (vgl. Anzeigerapport vom 29. Januar 2020, S. 1), dazu einvernommen. Unklar ist, ob es sich bei der Person, die den Vorfall gemeldet hat, nicht um einen «O.________», sondern P.________ gehandelt haben könnte.