Wie bereits dem Protokoll der tatnächsten Einvernahme des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, soll zum Zeitpunkt, als «M.________» (Anmerkung der Kammer: D.________) zum ersten Mal hinter die Bar gekommen sei, «N.________», ein Kollege des Beschwerdeführers, anwesend gewesen sein (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2019 [nachfolgend: polizeiliche EV Beschwerdeführer], S. 5 Z. 176-178). «Rafi» wurde im Nachgang indes nie mehr zu den Geschehnissen befragt.