5.3.3 Auch wenn der Staatsanwaltschaft zuzustimmen ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen teilweise Widersprüche enthalten und keine objektiven Beweise vorliegen, die für eine aktive Rolle der Beschuldigten während des Vorfalls sprechen, erweist sich der Schluss, wonach die Wahrscheinlichkeit für einen vollumfänglichen Freispruch der beiden Beschuldigten wesentlich höher sei als ein Schuldspruch, derzeit verfrüht.