Dass D.________ die Darstellungen des Beschwerdeführers als übertrieben bezeichnet, lässt mithin nicht zwangsläufig Zweifel an der Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen aufkommen. Vielmehr stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob D.________ eine Behauptung zu seinem eigenen sowie zum Schutz der Beschuldigten 1 und 2 aufgestellt hat. 5.3.3