_, dem Beschwerdeführer Geld aus der Hosentasche genommen zu haben (HV Protokoll, S. 12 Z. 24-26). In diesem Kontext ist denn auch zu berücksichtigen, dass die Verteidigung von D.________ im Rahmen der Hauptverhandlung im Verfahren PEN 22 16 beliebt machte, dass der Sachverhalt rechtlich unter dem Tatbestand von Art. 123 StGB zu würdigen sei, worauf die zuständige Gerichtspräsidentin einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt machte. Dass D.________ die Darstellungen des Beschwerdeführers als übertrieben bezeichnet, lässt mithin nicht zwangsläufig Zweifel an der Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen aufkommen.