Letztere endete mit einem Schuldspruch wegen Raubes zum Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Regionalgerichts PEN 22 16 vom 27. Mai 2022). 5.3.2 Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, dass abgesehen von den Angaben des Privatklägers, welche nach Aussage des geständigen und verurteilten D.________ als übertrieben dargestellt beschrieben würden und nach Ansicht der Staatsanwaltschaft teilweise widersprüchlich seien, keine rechtsgenüglichen objektiven Hinweise vorlägen, dass die Beschuldigten beim Raub eine aktive Rolle eingenommen hätten, ist zunächst festzuhalten, dass der Verurteilte nur insoweit ge-