von der I.________ (Bar) in K.________ (Ort) in die vom Beschwerdeführer geführte J.________ (Bar) begaben, um bei diesem Geld einzutreiben. Ebenso wenig wird bestritten, dass sowohl D.________ als auch die Beschuldigten in Clubwesten (F.________ bzw. G.________) aufgetreten sind. Unbestritten ist auch, dass es in der Folge zu Gewaltanwendungen gegen den Beschwerdeführer gekommen ist. Bestritten ist demgegenüber, dass neben D.________ auch die Beschuldigten 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdeführer gewalttätig wurden bzw. unterstützend agierten.