Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 284 E. 4.6). 5.3 Entgegen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass mindestens zurzeit noch kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vorliegt: 5.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschuldigten am Abend des 20. Dezember 2022 gemeinsam mit D.________ von der I.___