5.2 5.2.1 Ein Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat. Wird zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mitgeführt, liegt eine qualifizierte Tatbegehung vor (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Wegen Nötigung nach Art.