Anlässlich der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er demgegenüber angegeben, dass der Beschuldigte 2 mehr Geld gefordert habe, dieser dabei aber nett gewesen sei. Anlässlich der Einvernahme bei der Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer sodann ausgesagt, dass er nicht mehr sicher sei, wem er das Geld aus dem Hosensack gegeben habe, dem Beschuldigten 2 oder D.________. Vor diesem Hintergrund lasse es sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte 2 mittäterschaftlich oder als Gehilfe i.S.v. Art. 25 StGB am Raub beteiligt gewesen sei.