Dieses habe er ihm jedoch nach Klärung der Sachlage wieder zurückgegeben. Bei den Handgreiflichkeiten sei er schlichtend dazwischen gegangen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer tatnah noch vorgebracht habe, dass D.________ mehr Geld von ihm verlangt habe. Anlässlich der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er demgegenüber angegeben, dass der Beschuldigte 2 mehr Geld gefordert habe, dieser dabei aber nett gewesen sei.