als übertrieben dargestellt beschrieben würden und aus Sicht der Vorinstanz auch teilweise widersprüchlich seien, lägen keine rechtsgenüglichen, objektiven Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigten bei dem von D.________ begangenen Raub eine aktive Rolle eingenommen hätten. Bezüglich dem Beschuldigten 1 ergebe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich, dass jener gegenüber diesem gewalttätig geworden sei. Vielmehr schreibe der Beschwerdeführer dem Beschuldigten 1 eine passive Rolle zu.