Zudem habe D.________ angegeben, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit im Nachhinein aufgebauscht habe. Abgesehen von den Angaben des Beschwerdeführers, welche nach Aussage des geständigen und verurteilten D.________ als übertrieben dargestellt beschrieben würden und aus Sicht der Vorinstanz auch teilweise widersprüchlich seien, lägen keine rechtsgenüglichen, objektiven Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigten bei dem von D.________ begangenen Raub eine aktive Rolle eingenommen hätten.