4. In der angefochtenen Verfügung fasste die Staatsanwaltschaft zunächst die im Strafverfahren PEN 22 16 gegen D.________ getätigten Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschuldigten und von ihm selbst zusammen. Zur Begründung der Verfahrenseinstellung führte sie sodann in einem ersten Schritt an, dass D.________ die Faustschläge gegen den Beschwerdeführer zugegeben habe. Er bestreite jedoch, dass der Beschwerdeführer währenddessen festgehalten worden sei. Zudem habe D.________ angegeben, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit im Nachhinein aufgebauscht habe.