Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 (Postaufgabe: 13. Januar 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die vorab erwähnte Verfügung vom 3. Januar 2023 sei aufzuheben 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigeit sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten