8.3 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage, so dass vorliegend die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt. Dass dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entschädigungswürdige Nachteile entstanden wären, ist nicht ersichtlich (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 StPO). Selbst wenn solche entstanden sein sollten, entfiele eine Ausrichtung einer Entschädigung, weil die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden (Art. 430 Abs. 2 StPO).