Mit seinem im Anschluss an die mündlich erfolgte staatsanwaltliche Anordnung an den Tag gelegten und im Rechtsmittelverfahren bekräftigten Verhalten erreicht der Beschwerdeführer aber nun, dass die angeordnete Blut- und Urinuntersuchung zwischenzeitlich infolge Zeitablaufs als nicht mehr verhältnismässig betrachtet werden muss. Die Voraussetzung für das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers wurde somit erst im Rechtsmittelverfahren – und zwar ausschliesslich durch ihn selbst – geschaffen, weshalb die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, vollständig dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt werden. 8.3