Es bestand klarerweise der Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und die angeordnete Massnahme war zum damaligen Zeitpunkt verhältnismässig (E. 6.2 und E. 7.2 hiervor). Mit seinem im Anschluss an die mündlich erfolgte staatsanwaltliche Anordnung an den Tag gelegten und im Rechtsmittelverfahren bekräftigten Verhalten erreicht der Beschwerdeführer aber nun, dass die angeordnete Blut- und Urinuntersuchung zwischenzeitlich infolge Zeitablaufs als nicht mehr verhältnismässig betrachtet werden muss.