Wie erwähnt, ist es in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft am 18. März 2023 aufgrund der Feststellungen der Polizei und der Weigerung des Beschwerdeführers, sich einem Drogenschnelltest zu unterziehen, eine Blut- und Urinuntersuchung angeordnet hat. Es bestand klarerweise der Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und die angeordnete Massnahme war zum damaligen Zeitpunkt verhältnismässig (E. 6.2 und E. 7.2 hiervor).