428 Abs. 2 StPO können einer Partei im Rechtsmittelverfahren trotz Erwirkens eines für sie günstigeren Entscheids Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde (Art. 428 Abs. 2 StPO). Wie erwähnt, ist es in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft am 18. März 2023 aufgrund der Feststellungen der Polizei und der Weigerung des Beschwerdeführers, sich einem Drogenschnelltest zu unterziehen, eine Blut- und Urinuntersuchung angeordnet hat.