8.2 Obschon vorliegend die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – gutgeheissen wird und der Beschwerdeführer insoweit als obsiegend zu betrachten ist, rechtfertigt die vorliegende Ausgangslage aufgrund der folgenden Überlegungen keine Kostenauflage an den Kanton: Gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei im Rechtsmittelverfahren trotz Erwirkens eines für sie günstigeren Entscheids Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde (Art. 428 Abs. 2 StPO).