8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. 8.2 Obschon vorliegend die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – gutgeheissen wird und der Beschwerdeführer insoweit als obsiegend zu betrachten ist, rechtfertigt die vorliegende Ausgangslage aufgrund der folgenden Überlegungen keine Kostenauflage an den Kanton: Gemäss Art.