7 gen Zeitpunkt keine Rückschlüsse mehr auf die konkrete Situation am 18. März 2023 zuzulassen. Die angeordnete Massnahme kann somit mit Blick auf den (letztlich relevanten) Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand heute den Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht mehr standhalten. 7.3 Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die angefochtene Verfügung als nicht rechtmässig und ist demzufolge aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit auf diese eingetreten werden kann.