Zudem ist die in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend gemachte Unverwertbarkeit ohnehin zunächst bei der Staatsanwaltschaft vorzubringen. Soweit der Beschwerdeführer die – im Hinblick auf das Verbringen zur Polizeiwache erfolgte – Aufforderung zur Vorzeige von mitgeführten Gegenständen moniert, ist sein Einwand – wenn überhaupt rechtzeitig vorgebracht – unbegründet (vgl. Art. 241 Abs. 4 StPO und Art. 74 Abs. 1 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1).