Unbestrittenermassen hat sich der Beschwerdeführer geweigert, sich einem Vortest zu unterziehen. Die Feststellungen der Polizei sowie die Verweigerung des Beschwerdeführers zur Mitwirkung beim Vortest begründen den für die vorliegend interessierende Zwangsmassnahme erforderlichen hinreichenden Tatverdacht des Fahrens unter Drogeneinfluss im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO (BGE 146 IV 88 E. 1.6.5). Die Unschuldsvermutung wird dadurch nicht tangiert (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3).