Der Beschwerdeführer soll während der Kontrolle unruhig und angetrieben gewesen sein und sich zunehmend auffällig verhalten haben, was vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. Juni 2023 letztlich auch nicht in Abrede gestellt wird (Ja, unruhig, ich war genervt und in meiner Sicherheit massiv bedroht). Dies vermag – v.a. in Verbindung mit den mutmasslich festgestellten engen Pupillen und der fehlenden Reaktion derselben auf Lichteinfall – durchaus ein Anzeichen auf Fahrunfähigkeit zufolge Konsums illegaler Substanzen darzustellen und die Durchführung eines Vortests zu begründen.