6.2 Wie zuvor erwähnt (E. 4.2 hiervor), dürfen von einer Anhaltung betroffene Personen nur bei Vorliegen von Anzeichen von Fahrunfähigkeit, die nicht (ausschliesslich) auf den Konsum von Alkohol zurückgeführt werden können, einem Betäubungsmittelvortest unterzogen werden. Gemäss dem in den Akten befindlichen «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme» lag der Blut- und Urinuntersuchung der Verdacht des Fahrens unter Drogeneinfluss zugrunde.