Insbesondere nennt er auch nicht die Namen seiner Bekannten, die beobachtet haben wollen, dass die Polizei schon am Vorabend/in der Nacht vor seinem Studio aufgekreuzt sei. Was der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, wonach die Verkehrskontrolle nur deshalb stattgefunden habe, um eine mutmasslich ungerechtfertigte Observation zur «Studiotätigkeit» zu rechtfertigen, im Hinblick auf die hier fragliche Urin- und Blutprobe ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht. 6.2