6. 6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei befugt ist, Fahrzeuglenker anzuhalten und zu kontrollieren (Art. 6 SKV). Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die erfolgte Verkehrskontrolle nicht weiter von Relevanz, ob die Polizei ihm «abgepasst» oder bereits zuvor ein Augenmerk auf ihn gerichtet gehabt hatte. Der Beschwerdeführer vermag hierfür ohnehin keine konkreten Hinweise vorzubringen, sondern belässt es bei unbelegten Behauptungen. Insbesondere nennt er auch nicht die Namen seiner Bekannten, die beobachtet haben wollen, dass die Polizei schon am Vorabend/in der Nacht vor seinem Studio aufgekreuzt sei.