5 an der Stichhaltigkeit der polizeilichen Feststellungen zu zweifeln. Auch die Durchsuchung des Beschwerdeführers und die Analyse der bei ihm vorgefundenen Plastikröhrchen seien unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Aufgrund der polizeilichen Feststellungen sei klar, dass beim Beschwerdeführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorgelegen hätten, welche nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe somit zwingend einer Blutuntersuchung unterzogen werden müssen.