5.2 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2023 entgegen, dass es zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht so hell gewesen sei, dass die Pupillen des Beschwerdeführers nicht auf direkten Lichteinfall hätten reagieren können. Sofern Geländeerhebungen ausser Acht gelassen würden, sei der Sonnenaufgang in B.________ (Ort) am besagten Tag um 06.37 Uhr gewesen. Die Kontrollstelle habe sich jedoch noch im Schlagschatten des Hügelzugs D.________ befunden. Eine direkte Sonneneinstrahlung an der Kontrollstelle sei frühestens um 06.52 Uhr zu gewärtigen gewesen. Es bestehe somit kein Anlass,