Der in seinen Taschen befindliche «Abfall» sei später von der Polizei einem Test unterzogen worden, was ebenfalls illegal gewesen sei. Somit dürften auch die bei ihm aufgefunden Röhrchen mit Amphetaminrückstanden nicht zur Begründung des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand herangezogen werden. 5.2 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2023 entgegen, dass es zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht so hell gewesen sei, dass die Pupillen des Beschwerdeführers nicht auf direkten Lichteinfall hätten reagieren können.