5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts und macht in seinen Eingaben geltend, der Versuch der kontrollierenden Polizistin, bei ihm mit der Taschenlampe eine Pupillenreaktion hervorzurufen, sei von vornherein aussichtslos gewesen, da es zum Kontrollzeitpunkt sehr hell gewesen sei und seine Pupillen daher aufgrund des natürlichen Lichteinfalls ohnehin eng gewesen seien. Aus der Tatsache, dass diese auf den direkten Lichtstrahl aus der Taschenlampe nicht reagiert hätten, lasse sich daher nichts und insbesondere kein Verdacht auf Konsum illegaler Substanzen ableiten.